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Gewaltsame Wegnahme von Fanschaal war kein Raub

Das AG Kaufbeuren Jugendschöffengericht hat unter dem Az: 6 Ls 150 Js 24875/23jug am 09.10.23 entschieden, dass die Wegnahme eines Schaals unter Gewaltanwendung kein Raub ist.

Zusammen mit meiner Kollegin Rechtsanwältin Martina Sulzberger konnte das Gericht unter Hinweis auf die BGH Rechtsprechung und die von der Staatsanwaltschaft nicht beachteten Feinheiten des Sachverhaltes überzeugt werden, dass entgegen der Anklage kein Raub begangen wurde.

Maßgeblich war, dass die Wegnahme nicht in der Absicht erfolgte, dass die Angeklagten den Schaal auch für sich auf Dauer behalten wollten, sondern die Wegnahme "nur" zum Zweck der Demütigung erfolgte und ein Behalten wollen, insbesondere nicht des Beteiligten der den Schaal nie in der Hand hatte, nicht gegeben war. So hat es auch der BGH 2011 bereits in seiner sogenannten "Rockerkuttenentscheidung" gesehen. Nicht jede Wegnahme unter Gewaltanwendung ist deswegen zugleich tatbestandlich ein Raub ist. Raub ist grundsätzlich für Erwachsene mit nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 249 StGB.


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